Ablässe für das Beten des Rosenkranzes

(gem. der Ordnung von 1968)

Das Rosenkranzgebet erhält einen Vollablass, wenn es in einer Kirche oder öffentlichem Kapelle, in der Familie, in einer religiösen Gemeinschaft oder Gebetsgemeinschaft verrichtet wird, sonst einen Teilablass. Der Rosenkranz ist eine Gebetsform, die aus 15 Dekaden des Englischen Grußes (Gegrüßet seist Du Maria . . .) besteht, vom Gebet des Herrn (Vater unser . . .) unterbrochen wird und mit der Betrachtung der 15 Geheimnisse unserer Erlösung verbunden ist. Jedoch wird für gewöhnlich bereits der dritte Teil dieses Gebetes, d.h. 5 Gesätzchen, als Rosenkranz bezeichnet. Für die Erlangung des Vollablasses gilt:
  1. Es genügt das Beten eines Drittels des Rosenkranzes, jedoch müssen diese 5 Dekaden (Gesätzchen) ohne Unterbrechung gesprochen werden.
  2. Das mündliche Gebet muss von der Betrachtung des entsprechenden Geheimnisses begleitet sein.
  3. Beim gemeinsamen Gebet sollen die Geheimnisse nach örtlicher Gewohnheit erwähnt werden. Beim privaten Beten genügt die geistige Betrachtung der Geheimnisse.
  4. Allgemeingültige Voraussetzungen für den Vollablass:
  5. a) Wer einen Ablass gewinnen will, muss getauft und darf nicht exkommuniziert sein. Er muss sich mindestens bei Beendigung des vorgeschriebenen Gebetes oder Werkes im Stande der Gnade befinden und ein Glied der röm. Katholischen Kirche sein.
  6. b) Damit ein Ablass gewonnen werden kann, muss zumindest die allgemeine Absicht dazu vorliegen, und die vorgeschriebenen Werke müssen zu festgelegten Zeit und in der Maßgabe dieser Ordnung erfüllt werden.
  7. c) Ein Vollablass kann nur einmal am Tage gewonnen werden.
  8. d) Für die Todesstunde kann jedoch ein zusätzlicher Ablass gewonnen werden.
  9. e) Für den Vollablass müssen zudem folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • sakramentale Beichte innerhalb von 8 Tagen (Bußandacht genügt nicht)
  • eucharistische Kommunion am betreffenden Tag
  • ein Gebet nach der Meinung des Heiligen Vaters
  • jegliche Anhänglichkeit an irgendwelche schwere und lässliche Sünde muss ausgeschlossen sein.
Wenn eine dieser Bedingungen fehlt, kann der Ablass nur ein teilweiser sein. Ausgenommen besondere Bestimmungen für Behinderte.
  1. Mit einer sakramentalen Beichte können mehrere Vollablässe gewonnen werden, mit einer eucharistischen Kommunion und dem Gebet nach der Meinung des Papstes jedoch nur ein einziger Vollablass.
  2. Die Bedingung zum Gebet nach der Meinung des Papstes wird voll erfüllt, wenn nach dessen Meinung einmal das Vaterunser und das Ave Maria gebetet wird.
  3. Zur Ablassgewinnung genügt es, wenn das entsprechende Gebet abwechselnd mir einen anderen verrichtet oder im Geist mitgebetet wird, wenn es ein anderer vorspricht.
  4. Die Ablässe können auch verstorbenen Seelen im Fegfeuer zugewendet werden.
Quelle: Der heilige Rosenkranz – Das wunderbare Geheimnis der Bekehrung und des Heiles – Hl. Ludwig Maria Grignion von Monfort – LINS-Verlag, Gebhard und Josef Lins – 6800 Feldkirch, Österreich. Seiten: Teil 154ff.