Fragen zur Familiensynode 2015 - IX
IX. Die Kommunion für Getrennte, Geschiedene und wiederverheiratete
Geschiedene
66.
FRAGE: Kann eine in Trennung lebende verheiratete Person die Kommunion
empfangen?
ANTWORT: Eine vom Ehegatten getrennt lebende
Person kann die Kommunion empfangen, solange sie nicht eine neue beständige
Verbindung mit einer anderen Person eingegangen ist, und natürlich soweit sie
sich im Stand der Gnade befindet.
67.
FRAGE: Darf jemand die heilige Kommunion
empfangen, der ohne Selbstschuld geschieden wurde, aber nicht wieder geheiratet
hat?
ANTWORT: Eine Person, die geschieden
wurde, und nicht wieder geheiratet hat, darf die Kommunion empfangen, soweit
sie sich im Stande der Gnade befindet.
68. FRAGE: Darf eine geschiedene
wiederverheiratete Person die Kommunion empfangen?
ANTWORT: Ungeachtet ihrer subjektiven
Intentionen befindet sich eine offenkundig geschiedene und zivil
wiederverheiratete Person im Zustand einer „offenkundigen
und schweren Sünde“ und kann somit zur heiligen Kommunion nicht zugelassen
werden (Codex des Kanonischen Rechts,
Nr. 915). Empfängt sie trotzdem die Kommunion, verbindet sie das Sakrileg mit
dem Ärgernis.
„Falls Geschiedene zivil wiederverheiratet sind,
befinden sie sich in einer Situation, die dem Gesetze Gottes objektiv
widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese Situation andauert, nicht die
Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund können sie gewisse kirchliche
Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das Bußsakrament kann nur solchen
gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des Bundes und der Treue zu
Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in vollständiger
Enthaltsamkeit zu leben“ (Katechismus
der Katholischen Kirche, Nr. 1650).
„Die Kirche bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte
Praxis, wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl
zuzulassen. Sie können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre
Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe
zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig
macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur:
Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen
hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und
Verwirrung“ (hl.
Johannes Paul II., Familiaris Consortio,
Nr. 84).
69. FRAGE: Könnte ein wiederverheirateter Geschiedener die Kommunion empfangen,
wenn er in seinem Gewissen überzeugt ist, dies rechtmäßig tun zu können?
ANTWORT: „Gläubige,
die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre rechtmäßige
Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur heiligen
Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten, haben die Hirten und Beichtväter
wegen der Schwere der Materie und der Forderungen des geistlichen Wohls der
betreffenden Personen und des Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie
zu ermahnen, dass ein solches Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der
Kirche steht“
(Kongregation für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen
Kirche über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen
Gläubigen, 14. September 1994, Nr. 6).
70. FRAGE: Dieses
Verbot ist aber nur eine Anordnung des Codex des Kanonischen Rechts (Can. 915).
Könnte sie eventuell in Zukunft durch eine neue Disziplin ersetzt werden?
ANTWORT: „Das
Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet sich, seiner Natur
entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich der
positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen Änderungen
herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden“ (Päpstlicher Rat
für die Gesetzestexte, Erklärung über die
Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene, 24. Juni 2000, Nr. 1).
71.
FRAGE: Darf ein wiederverheirateter
Geschiedener wenigstens die geistliche Kommunion empfangen?
ANTWORT: Um an den Früchten der
Kommunion, der sakramentalen wie der geistlichen, teilzuhaben, ist es notwendig,
sich im Stand der Gnade zu befinden. (Katechismus des Konzils von Trient, 2.
Teil, Kapitel IV, Vom Sakrament der
Eucharistie). In diesem Sinn erlangen diejenigen, die sich im Stand der
schweren Sünde befinden, wie zum Beispiel die Ehebrecher, diese Wohltaten
nicht. Diese Personen können und müssen sich jedoch danach sehnen, sich mit
Christus zu vereinigen, indem sie um die notwendigen Gnaden bitten, damit sie
die Sünde verlassen und ein tugendhaftes Leben führen können.
72.
FRAGE: Könnte der Empfang der Kommunion
nicht auch bei den wiederverheirateten Geschiedenen eine Arznei für die Seele
sein, die ihre vollständige Bekehrung fördern würde?
ANTWORT: Wer die Kommunion empfängt, nimmt
nicht nur einfach ein Arzneimittel für die Seele ein, sondern bekommt
wahrhaftig den Leib und das Blut Christi. Die Bedingung dafür ist, im Stand der
Gnade zu sein. Die wiederverheirateten Geschiedenen sind offensichtlich im
Stand der Todsünde und setzen sich aus, ein Sakrileg zu begehen, wenn sie die
Kommunion empfangen. Diese wird dann nicht für sie ein Arzneimittel sein
sondern geistliches Gift. Wenn ein Priester solch einen gotteslästerlichen
Kommunionempfang duldet, dann glaubt er entweder nicht an die Realpräsenz
Christi in der Eucharistie, oder er glaubt nicht daran, dass wiederverheiratete
Geschiedene sich im Stand der Todsünde befinden.
„Ich möchte deshalb bekräftigen, dass in der Kirche die
Norm gilt und immer gelten wird, mit der das Konzil von Trient die ernste
Mahnung des Apostels Paulus (vgl. 1
Kor 11, 28) konkretisiert hat, indem es bestimmte, dass dem würdigen
Empfang der Eucharistie die Beichte vorausgehen muss, wenn einer sich einer
Todsünde bewusst ist“ (hl. Johannes Paul II., Ecclesia de Eucharistia, 17. April 2003, Nr. 36).
73. FRAGE: Ist eine geschiedene und
wiederverheiratete Person „exkommuniziert“ und folglich aus der Kirche
ausgeschlossen?
ANTWORT: Eine geschiedene und
wiederverheiratete Person verliert nicht ihre Eigenschaft als Getaufte(r) und
ist weiterhin Mitglied der Kirche, deren Gebote -wie etwa an Sonn- und
Feiertagen die heilige Messe zu besuchen - sie unverändert zu befolgen hat. Der
Kirche lässt solche Personen nicht im Stich, sondern ermutigt sie, am Leben der
Kirche teilzunehmen und die Mittel des Heils, die sie bekommen kann, zu suchen,
um sich von ihrer Sünde zu reinigen und zur Freundschaft mit Gott
zurückzukehren.
Dennoch
sollte die wiederverheiratete geschiedene Person in ihrem kirchlichen Leben
jedes Ärgernis vermeiden und vor allem nicht den falschen Eindruck erwecken,
ihre Situation in der Kirche sei gesetzmäßig.
„Die wiederverheirateten
Geschiedenen gehören jedoch trotz ihrer Situation weiter zur Kirche, die ihnen
mit spezieller Aufmerksamkeit nachgeht, in dem Wunsch, dass sie so weit als
möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die Teilnahme an der
heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des Wortes Gottes,
die eucharistische Anbetung, das Gebet, (…) hingebungsvoll geübte
Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung ihrer Kinder“ (Papst Benedikt XVI. Sacramentum caritatis, Apostolisches
Schreiben, 22. Februar 2007, Nr. 29)
„Den Christen, die in dieser Situation leben und
den Glauben bewahren und ihre Kinder christlich erziehen möchten, sollen die
Priester und die ganze Gemeinde aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich
nicht als von der Kirche getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als
Getaufte beteiligen können und sollen.
,Sie sollen ermahnt werden, das Wort Gottes zu
hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen, regelmäßig zu beten, die Gemeinde in
ihren Werken der Nächstenliebe und Unternehmungen zur Förderung der
Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im christlichen Glauben zu erziehen
und den Geist und die Werke der Buße zu pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade
Gottes auf sich herabzurufen‘“ (Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1651).
74.
FRAGE: Kann ein öffentlicher Sünder nicht wieder zur Eucharistie zugelassen
werden, wenn er echte Reue empfindet?
ANTWORT: Um zur Eucharistie zugelassen zu
werden, müssen die wiederverheirateten Geschiedenen auch den festen Vorsatz
haben, nicht mehr zu sündigen, das heißt, ihr Leben zu ändern. Dazu gehört
auch, zum Beispiel, aus der Ärgernis gebenden Situation heraus zu gehen, indem
sie die unerlaubte Verbindung mit einem anderen
aufgeben.
Wenn
aber wiederverheiratete Geschiedene das Haus, in dem sie im Ehebruch leben,
nicht verlassen können, weil sie zum Beispiel für die Erziehung der Kinder
sorgen müssen, müssen sie sich vornehmen, keusch zu leben, das heißt, „unter
gleichem Dach, aber nicht im gleichen Gemach“.
75.
FRAGE: Stimmt es, wie Kardinal Walter Kasper behauptet, dass in der Urkirche
die Teilnahme wiederverheirateter Geschiedener an der Kommunion allgemein
toleriert und akzeptiert wurde?
ANTWORT: Kein Konzil der Frühkirche und kein
Kirchenvater hat die Kommunion für wiederverheiratete Geschiedene als Norm
zugelassen. Einige moderne Studien, wie die des bekannten Patrologen Henri
Crouzel S.J., widerlegen die Behauptung von Kardinal Kasper (vgl. John M. Rist,
Scheidung und Wiederverheiratung in der
Frühkirche – historische und kulturelle Betrachtungen, in In der Wahrheit Christi bleiben: Ehe und
Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag, Würzburg, 2014, SS.
53-75)
Die von
Kardinal Kasper angeführten Zitate sind nicht korrekt und auch im Kontext
anderer Zitate aus den gleichen Quellen falsch zitiert. P. Pérez-Soba schreibt:
„Dabei verschweigt er [Kasper] aber die offensichtliche Tatsache, dass die
Schriften der Väter, die diese Möglichkeit absolut verneinen, wesentlich
zahlreicher sind und noch dazu viel deutlicher sprechen als die von ihm
zitierten“ (Pérez-Soba und Kampowski, a.a.O. S. 88).
Die
Entscheidungen der Generalräte und der lokalen Synoden sind nur dann als gültig
anzusehen, wenn sie der echten und immerwährenden Tradition der Kirche
entsprechen, ganz nach der goldenen Regel des hl. Vinzenz von Lérins: „quod semper, quod ubique, quod ab omnibus“
[was immer, was überall, was von allen – (gelehrt wurde)] (vgl. Kard. Walter
Brandmüller, Einheit und Unauflöslichkeit
der Ehe, in In der Wahrheit Christi verbleiben: Ehe und Kommunion in der
katholischen Kirche, Echter Verlag, Würzburg, 2014, Kap. V).
76. FRAGE: In den orthodoxen Kirchen
gibt es zur Segnung einer zweiten Ehe ein besonderes Ritual, das nicht als
Sakrament gesehen wird, sondern als Lösung zur Vermeidung einer größeren Sünde;
nach diesem Segen werden die Zusammenlebenden zu den Sakramenten zugelassen.
Könnte die Katholische Kirche diesem Beispiel folgen?
ANTWORT: Die Theologie der orthodoxen Kirchen
über die Ehe unterscheidet sich in wesentlichen Punkten von der katholischen
Lehre. Außerdem stellen die erwähnten Praktiken in den orthodoxen Kirchen eine
historische Entgleisung infolge der Unterwerfung dieser Kirchen unter die
weltliche Macht dar und sind daher für die Katholische Kirche weder
gerechtfertigt noch anwendbar. Msgr. Cyril Vasil S.J., Sekretär der
Kongregation für die Ostkirchen, behandelt dieses Thema sehr ausführlich in
seinem Essay Trennung, Scheidung,
Auflösung des Ehebandes und Wiederheirat – Theologische und praktische Ansätze
der orthodoxen Kirchen (in In der
Wahrheit Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche,
Echter Verlag, Würzburg, 2014, Kap.4).
77.
FRAGE: Warum haben einige Teilnehmer an
der Synode darauf bestanden, die Aufnahme von wiederverheirateten Geschiedenen
in die Kirche vorzuschlagen?
ANTWORT: Selbst in der Kirche fühlen sich
viele von der subjektiven Idee verführt, dass alle Menschen gleiche Rechte zu
allem haben, und dass es eine inakzeptable Diskriminierung darstellt, jemandem etwas zu verweigern, was
anderen gewährt wird. Da aber der Empfang der Kommunion kein „menschliches
Recht“ ist, kann die Kirche sie denen verweigern, die nicht fähig oder nicht
würdig sind, sie zu empfangen und daher auch nicht das Recht dazu haben.
Wenn
auch für eine wahre und vollständige Teilnahme an der heiligen Messe der
Empfang der Kommunion empfohlen wird (vgl. Katechismus
des Konzils von Trient, 2. Teil, Kapitel IV; vgl. auch II. Vatikanisches
Konzil, Sacrosanctum Concilium, 55),
kann man nicht sagen, dass jene, die es nicht tun, ihre Sonntagspflicht nicht
erfüllt haben.
Quelle:
„Vorrangige Option für die Familie“
100 Fragen und 100 Antworten im Zusammenhang mit der Synode
von S.E. Erzbischof Aldo di Cillo Pagotto SSS, S.E. Bischof Robert F. Vasa und S.E. Weihbischof Athanasius Schneider
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